Neue Seite 1
Satzung des kulturellen und sozialen Vereins
"Kaniya Sipî"
§1/ Die Bezeichnung /Name und Sitz
des Vereins
Der Verein führt den Namen „ Der kulturelle und
soziale Verein Kaniya Sipî „ und hat zur Zeit seinen Sitz in Bielefeld. Er ist
in das Vereinsregister einzutragen.
§2/ Die Vorstellung/Definition des
Vereins
Kaniya Sipî ist ein kultureller, sozialer und
unabhängiger Verein. Er nimmt alle Yeziden unabhängig von ihren Herkunftsorten
auf.
Voraussetzung dafür ist allerdings die Akzeptanz
der Satzung und des Vereinsprogramm seitens der Mitglieder/Bewerber. Darüber
hinaus basiert der Verein auf den Grundlagen des gegenseitigen Verständnisses,
der Brüderlichkeit und eines demokratischen Dialogs, um seine Ziele zu erreichen
und der ganzen Menschheit zu dienen, besonders der yezidischen Gesellschaft.
§3/ Das Zeichen/Emblem des Vereins
Eine vereinfachte malerische Darstellung der
Schöpfungsidee in der yezidischen Religion.
§4/
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5/
Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6/
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7/ Die Ziele des Vereins
1.
Der Verein macht sich zum
Ziel, die Yeziden zu unterstützen und die yezidische Religionsgemeinschaft zu
fördern, indem religiöse Normen und Werte sowie kulturelle Inhalte
weitervermittelt werden wie z.B.:
a.
Unterrichtung in der yezidischen Religionslehre für alle
interessierten Yeziden.
b.
Unterrichtung
der kurdischen Sprache für alle Interessierten.
c.
Unterstützung der Yeziden bei religiösen, kulturellen und
sportlichen Veranstaltungen und Aktivitäten, gemäß den vorhandenen Möglichkeiten
des Vereins.
d.
Unterstützung
der bedürftigen yezidischen Schüler und Studenten, damit diese ihre schulischen
Ausbildungen bzw. Studien zum Abschluss bringen können.
2.
a. Der Verein Kaniya Sipî macht es sich zur Aufgabe, über
den Weg des Dialogs die Beziehungen zu anderen religiösen und karitativen
Organisationen und Einrichtungen zu verbessern und eine Annäherung zu suchen.
Der Verein schenkt außerdem besondere Beachtung den jungen Yeziden zur
Bewältigung alltäglicher Probleme, die unter anderem durch das Zusammenleben in
einer multikulturellen Gesellschaft entstehen.
b. Der Verein Kaniya Sipî versucht in
Zusammenarbeit mit anderen yezidischen Vereinen, die yezidische Religion zu
einer weltweit anerkannten Religion zu machen.
3.
a.
Die Tradition (mündlich
überlieferte Gebete etc.) der yezidischen Religion zu sammeln, schriftlich
festzuhalten, um damit ihre Grundlagen zu schützen.
b.Forschungen
und Studien über verschiedene kulturelle, gesellschaftliche und historische
Bereiche durchführen, sie in verschiedene Sprachen zu übersetzen und sie nach
Möglichkeit in Büchern zu publizieren. Damit möchte der Verein einen Beitrag zur
Förderung der interkulturellen Begegnungen, Aufklärung und Information über die
yezidische Kultur leisten.
c.
Eine geographische und
historische Studie über die Yeziden in Syrien durchzuführen und sie zu
dokumentieren.
5.
Förderung der Emanzipation der
yezidischen Frau in der Gesellschaft, dafür sieht der Verein vor, eine
Beratungsstelle für Frauen und junge Mädchen einzurichten.
6.
Unterstützung jedes
Bedürftigen gemäß den Möglichkeiten des Vereins unabhängig von dessen religiöser
Zugehörigkeit.
7.
Die Bildung eines Komitees,
welches die Aufgabe hat, sich mit einem oder mehreren deutschen Anwälten in
Verbindung zu setzen. Diese sollen über die yezidische Religion und über
asylrelevante Themen informieren mit dem Ziel, dass deutsche Gerichte die
Verfahren nicht anerkannter yezidischer Asylbewerber einer nochmaligen Prüfung
unterziehen.
8.
Eröffnung von Zweigstellen des
Vereins in verschiedenen deutschen Städten sowie in allen Ländern, in denen
Yeziden beheimatet sind.
§8/ Ausschüsse des Vereins
Zur Wahrnehmung der im § 7 genannten Aufgaben können
Ausschüsse vom Vorstand gebildet werden.
§9/ Der Vorstand des Vereins
1)- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
vier Personen:
a.- erste (r) Vorsitzende (r)
b.- zweite (r) Vorsitzende (r)
c.- Kassenführer (in)
d.- Schriftführer (in)
Alle Vorstandsmitglieder müssen bei ihrer Wahl eine
ordentliche Mitgliedschaft von mindestens drei Monaten nachweisen können. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt, bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes
im Amt.
2)- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3)- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist
für die Wahrnehmung der sich aus § 7 dieser Satzung ergebenden Aufgaben
verantwortlich. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit der Führung der
laufenden Geschäfte oder auch teilweisen Übernahme dieser Aufgaben beauftragen.
4)- Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei
Vorstandsmitglieder, darunter
der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende .
5)- Der Vorstand koordiniert und unterstützt die
Arbeit der verschiedenen Ausschüsse.
§10/ Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres
stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder über die Beiträge, den Haushaltsplan, die Entlastung des
Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes
und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf
Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen
erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von
der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift
aufzunehmen.
§11/ Einkünfte/Geldmittel des
Vereins
a.
Monatliche Mitgliederbeiträge
werden für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung durch Beschluss
festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben. Die monatlichen
Mitgliederbeiträge betragen 5,00 (fünf) Euro.
b.
Freiwillige Spenden.
c.
Einnahmen aus den Aktivitäten
des Vereins.
d.
Zuschüsse der karitativen und
freundschaftlichen Stellen/Einrichtungen.
e.
Einnahmen aus den
Publikationen des Vereins.
§12/ Voraussetzungen der
Mitgliedschaft
Mitglieder können einzelne Personen werden, sofern sie
volljährig sind und der yezidischen Religion angehören. Die Mitgliedschaft wird
durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der
Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche
Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den
Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder. Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes
sind beharrliche und wiederholte Verstöße des Mitgliedes gegen die Bestimmungen
und den Geist der Satzung des Vereins sowie die Verurteilung wegen einer
vorsätzlich begangenen Straftat. Dem auszuschließenden Mitglied steht der
Rechtsweg offen.
Es gibt eine Ehrenmitgliedschaft, welche der Verein
nicht yezidischen Personen, Vereinen, und Organisationen verleiht, die im
Bereich der Menschenrechte, Literatur und der Kultur tätig sind und politisch
nicht aktiv sind.
§13/ Pflichten des Mitglieds
a.
Akzeptanz und Anerkennung
des Programms und der Satzung des Vereins.
b.
Das Mitglied des Vereins
darf nicht den Verein zu politischen oder persönlichen Interessen ausnutzen.
c.
Respektierung der
Beschlüsse des Vereins und deren Verteidigung in der Öffentlichkeit.
§14/ Rechte des Mitglieds
a.
Die freie politische
Zugehörigkeit.
b.
Die Teilnahme an Versammlungen
und Debatten/Diskussionen/
Beratungen ,die mit der Arbeit des Vereins
zusammenhängen.
c.
Schutz des Mitglieds und
dessen Verteidigung in der Öffentlichkeit.
d.
Das Recht auf freie
Meinungsäußerung und auf Diskussion aller Themen, die mit der Arbeit des Vereins
zusammenhängen.
e.
Wahl und
Kandidaturrecht/passives und aktives Wahlrecht für alle Mitglieder mit Ausnahme
der Ehrenmitglieder.
§15/
Satzungsänderungen zur Auflösung des Vereins
1) Satzungsänderungen und Beschlüsse zur
Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene
Vermögen an die Stadt Bielefeld mit der Auflage, es unmittelbar und
ausschließlich für religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung und des § 7 dieser Satzung zu verwenden oder an
Organisationen oder Einrichtungen weiterzugeben, die es so verwenden.
%%% Was aber den Erfolg angeht, so wird er von
Gott verliehen. %%%