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Satzung des kulturellen und sozialen
Vereins "Kaniya Sipî"
§1/ Die Bezeichnung
/Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt
den Namen „ Der kulturelle und soziale Verein Kaniya Sipî „ und hat zur Zeit
seinen Sitz in Bielefeld. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§2/ Die
Vorstellung/Definition des Vereins
Kaniya Sipî ist ein
kultureller, sozialer und unabhängiger Verein. Er nimmt alle Yeziden
unabhängig von ihren Herkunftsorten auf.
Voraussetzung dafür ist allerdings die
Akzeptanz der Satzung und des Vereinsprogramm seitens der
Mitglieder/Bewerber. Darüber hinaus basiert der Verein auf den Grundlagen
des gegenseitigen Verständnisses, der Brüderlichkeit und eines
demokratischen Dialogs, um seine Ziele zu erreichen und der ganzen
Menschheit zu dienen, besonders der yezidischen Gesellschaft.
§3/ Das
Zeichen/Emblem des Vereins
Eine vereinfachte
malerische Darstellung der Schöpfungsidee in der yezidischen Religion.
§4/
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5/
Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6/
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7/ Die Ziele des
Vereins
1.
Der Verein macht sich zum Ziel, die Yeziden zu
unterstützen und die yezidische Religionsgemeinschaft zu fördern, indem
religiöse Normen und Werte sowie kulturelle Inhalte weitervermittelt werden
wie z.B.:
a.
Unterrichtung in der yezidischen Religionslehre für alle interessierten
Yeziden.
b.
Unterrichtung der kurdischen Sprache für alle Interessierten.
c.
Unterstützung der Yeziden bei religiösen, kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen und Aktivitäten, gemäß den vorhandenen Möglichkeiten des
Vereins.
d.
Unterstützung der bedürftigen yezidischen Schüler und Studenten, damit diese
ihre schulischen Ausbildungen bzw. Studien zum Abschluss bringen können.
2.
a. Der Verein
Kaniya Sipî macht es sich zur Aufgabe, über den Weg des Dialogs die
Beziehungen zu anderen religiösen und karitativen Organisationen und
Einrichtungen zu verbessern und eine Annäherung zu suchen. Der Verein
schenkt außerdem besondere Beachtung den jungen Yeziden zur Bewältigung
alltäglicher Probleme, die unter anderem durch das Zusammenleben in einer
multikulturellen Gesellschaft entstehen.
b. Der Verein
Kaniya Sipî versucht in Zusammenarbeit mit anderen yezidischen Vereinen, die
yezidische Religion zu einer weltweit anerkannten Religion zu machen.
3.
a.
Die Tradition (mündlich überlieferte Gebete
etc.) der yezidischen Religion zu sammeln, schriftlich festzuhalten, um
damit ihre Grundlagen zu schützen.
b.Forschungen
und Studien über verschiedene kulturelle, gesellschaftliche und historische
Bereiche durchführen, sie in verschiedene Sprachen zu übersetzen und sie
nach Möglichkeit in Büchern zu publizieren. Damit möchte der Verein einen
Beitrag zur Förderung der interkulturellen Begegnungen, Aufklärung und
Information über die yezidische Kultur leisten.
c.
Eine geographische und historische Studie über
die Yeziden in Syrien durchzuführen und sie zu dokumentieren.
5.
Förderung der Emanzipation der yezidischen Frau
in der Gesellschaft, dafür sieht der Verein vor, eine Beratungsstelle für
Frauen und junge Mädchen einzurichten.
6.
Unterstützung jedes Bedürftigen gemäß den
Möglichkeiten des Vereins unabhängig von dessen religiöser Zugehörigkeit.
7.
Die Bildung eines Komitees, welches die Aufgabe
hat, sich mit einem oder mehreren deutschen Anwälten in Verbindung zu
setzen. Diese sollen über die yezidische Religion und über asylrelevante
Themen informieren mit dem Ziel, dass deutsche Gerichte die Verfahren nicht
anerkannter yezidischer Asylbewerber einer nochmaligen Prüfung unterziehen.
8.
Eröffnung von Zweigstellen des Vereins in
verschiedenen deutschen Städten sowie in allen Ländern, in denen Yeziden
beheimatet sind.
§8/ Ausschüsse des
Vereins
Zur Wahrnehmung der
im § 7 genannten Aufgaben können Ausschüsse vom Vorstand gebildet werden.
§9/ Der Vorstand des
Vereins
1)- Der Vorstand im
Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen:
a.- erste (r)
Vorsitzende (r)
b.- zweite (r)
Vorsitzende (r)
c.- Kassenführer
(in)
d.- Schriftführer
(in)
Alle
Vorstandsmitglieder müssen bei ihrer Wahl eine ordentliche Mitgliedschaft
von mindestens drei Monaten nachweisen können. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch
nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
2)- Die
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3)- Der Vorstand
führt die laufenden Geschäfte und ist für die Wahrnehmung der sich aus § 7
dieser Satzung ergebenden Aufgaben verantwortlich. Der Vorstand kann
einzelne seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte oder auch
teilweisen Übernahme dieser Aufgaben beauftragen.
4)-
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter
der erste
Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende .
5)- Der Vorstand
koordiniert und unterstützt die Arbeit der verschiedenen Ausschüsse.
§10/
Mitgliederversammlung
Die in den ersten
drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung
beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Beiträge, den
Haushaltsplan, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, eine
vorzeitige Abberufung des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der
Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu
allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von
einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Über die
Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten
Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§11/
Einkünfte/Geldmittel des Vereins
a.
Monatliche Mitgliederbeiträge werden für die
Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt
und den Mitgliedern bekannt gegeben. Die monatlichen Mitgliederbeiträge
betragen 5,00 (fünf) Euro.
b.
Freiwillige Spenden.
c.
Einnahmen aus den Aktivitäten des Vereins.
d.
Zuschüsse der karitativen und
freundschaftlichen Stellen/Einrichtungen.
e.
Einnahmen aus den Publikationen des Vereins.
§12/ Voraussetzungen
der Mitgliedschaft
Mitglieder können
einzelne Personen werden, sofern sie volljährig sind und der yezidischen
Religion angehören. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine
schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss
beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder. Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes sind
beharrliche und wiederholte Verstöße des Mitgliedes gegen die Bestimmungen
und den Geist der Satzung des Vereins sowie die Verurteilung wegen einer
vorsätzlich begangenen Straftat. Dem auszuschließenden Mitglied steht der
Rechtsweg offen.
Es gibt eine
Ehrenmitgliedschaft, welche der Verein nicht yezidischen Personen, Vereinen,
und Organisationen verleiht, die im Bereich der Menschenrechte, Literatur
und der Kultur tätig sind und politisch nicht aktiv sind.
§13/ Pflichten des
Mitglieds
a.
Akzeptanz und Anerkennung des Programms und der
Satzung des Vereins.
b.
Das Mitglied des Vereins darf nicht den Verein
zu politischen oder persönlichen Interessen ausnutzen.
c.
Respektierung der Beschlüsse des Vereins und
deren Verteidigung in der Öffentlichkeit.
§14/ Rechte des
Mitglieds
a.
Die freie politische Zugehörigkeit.
b.
Die Teilnahme an Versammlungen und
Debatten/Diskussionen/
Beratungen ,die mit
der Arbeit des Vereins zusammenhängen.
c.
Schutz des Mitglieds und dessen Verteidigung in
der Öffentlichkeit.
d.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf
Diskussion aller Themen, die mit der Arbeit des Vereins zusammenhängen.
e.
Wahl und Kandidaturrecht/passives und aktives
Wahlrecht für alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.
§15/
Satzungsänderungen zur Auflösung des Vereins
1)
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer
qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2) Bei der Auflösung
des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Bielefeld mit der
Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für religiöse Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des § 7 dieser
Satzung zu verwenden oder an Organisationen oder Einrichtungen
weiterzugeben, die es so verwenden.
Was aber den Erfolg
angeht, so wird er von Gott verliehen.
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